Aus den Erwägungen "2. In Art. 3 der Luftreinhalteverordnung vom 16. Dezember 1985 (LRV) ist festgehalten, dass neue stationäre Anlagen so ausgerüstet und betrieben werden müssen, dass sie die im Anhang 1 festgelegten Emissionsbegrenzungen einhalten. Für Feuerungsanlagen gelten zusätzlich die ergänzenden oder abweichenden Anforderungen nach Anhang 3 der Verordnung. Diese vorsorglichen Emissionsbegrenzungen bei neuen Anlagen gelten auch für bestehende stationäre Anlagen (Art. 7 LRV). Genügt eine solche bestehende Anlage den Anforderungen nicht, so erlässt die Behörde die erforderlichen Verfügungen und legt darin die Sanierungsfrist nach Artikel 10 LRV fest.