Sachverhalt Der Gemeinderat Z. auferlegte der Beschwerdeführerin die Pflicht, ihre Ölfeuerungsanlage bis zum 30.10.1996 zu sanieren. Die Beschwerdeführerin verlangte eine Fristerstreckung bis Ende Oktober 1999. In der Begründung machte sie geltend, da die auf dem Markt angebotenen Heizanlagen noch nicht vollauf befriedigten, sei es ratsam, mit der Sanierung zuzuwarten.