Umweltschutzrecht: Luftreinhalte-Verordnung Frist für die Sanierung einer Feuerungsanlage, die die vorsorglichen Emissionsgrenzwerte nicht einhält. Das Argument, mit der Sanierung möglichst lange zuzuwarten, um den technischen Fortschritt in der Anlageherstellung abwarten zu können, ist bei der Fristsetzung nicht zu berücksichtigen. Sachverhalt Der Gemeinderat Z. auferlegte der Beschwerdeführerin die Pflicht, ihre Ölfeuerungsanlage bis zum 30.10.1996 zu sanieren. Die Beschwerdeführerin verlangte eine Fristerstreckung bis Ende Oktober 1999. In der Begründung machte sie geltend, da die auf dem Markt angebotenen Heizanlagen noch nicht vollauf befriedigten, sei es ratsam, mit der Sanierung zuzuwarten. Aus den Erwägungen "2. In Art. 3 der Luftreinhalteverordnung vom 16. Dezember 1985 (LRV) ist festgehalten, dass neue stationäre Anlagen so ausgerüstet und betrieben werden müssen, dass sie die im Anhang 1 festgelegten Emissionsbegrenzungen einhalten. Für Feuerungsanlagen gelten zusätzlich die ergänzenden oder abweichenden Anforderungen nach Anhang 3 der Verordnung. Diese vorsorglichen Emissionsbegrenzungen bei neuen Anlagen gelten auch für bestehende stationäre Anlagen (Art. 7 LRV). Genügt eine solche bestehende Anlage den Anforderungen nicht, so erlässt die Behörde die erforderlichen Verfügungen und legt darin die Sanierungsfrist nach Artikel 10 LRV fest. Vollzugsbehörde ist der Gemeinderat (§ 2 des Dekretes über den Vollzug des Umweltschutzrechtes vom 13. März 1990). Die ordentliche Sanierungsfrist beträgt gemäss Art. 10 Abs. 1 LRV 5 Jahre. Diese Frist kann je nach den in der Verordnung näher umschriebenen Umständen bis auf mindestens 30 Tage verkürzt oder bis zu höchstens 10 Jahre verlängert werden (Art. 10 Abs. 2 und 3 LRV). Dabei sind die Interessen des Privaten, sich auf das neue Recht einstellen und die nötigen Dispositionen treffen zu können, gegenüber dem Anliegen der Öffentlichkeit an einer möglichst raschen Verwirklichung des gesetzlichen Zwecks abzuwägen (A. Schrade, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Nr. 35 ff. zu Art. 16). 3. Im vorliegenden Fall steht fest, dass die fragliche Heizanlage gemäss Feuerungsrapport vom 25. November 1992 den massgeblichen Grenzwert für Abgaseverluste, der bei 10 Prozent liegt, um 1,3 bis 1,5 Prozent überschreitet (Anhang 3, Ziff. 414 Abs. 5 lit. a LRV). Aus dem Bericht geht weiter hervor, dass die Anlage bei der letzten Messung leicht ölhaltig gewesen ist und auch der Kohlenmonoxidgehalt zeitweise den Grenzwert geringfügig überschritten hat. Aufgrund dieser Sachlage hat die Vorinstanz zu Recht die Sanierung der Anlage verfügt. Die Sanierungsfrist, die auf Ende Oktober 1996 festgesetzt ist, entspricht dem Sanierungsvorschlag der Beschwerdeführerin vom 6. Dezember 1992. Diese hat somit rund vier Jahre lang Zeit, die nötigen Dispositionen zu treffen. Indem die Beschwerdeführerin nun entgegen ihrem eigenen Antrag die Fristansetzung bemängelt und eine Erstreckung verlangt, setzt sie sich in Widerspruch zu ihrem eigenen Verhalten. Beachtenswerte Gründe kann sie dafür nicht geltend machen. So ist ohne Bedeutung, dass die Vorinstanz in einem anderen Fall eine längere Frist gewährt hat als hier, da allemal auf die besonderen Umstände des Einzelfalls abzustellen und eine Vergleichbarkeit daher nicht ohne weiteres gegeben ist. Ebensowenig ist das Argument stichhaltig, dass eine Sanierung so lange als möglich aufzuschieben sei, damit die in der weiteren Zukunft zu erwartenden technischen Fortschritte in der Anlageherstellung genutzt werden könnten. Eine solche vom Einzelfall losgelöste Betrachtungsweise darf in der Interessenabwägung keine Berücksichtigung finden; sie widerspricht dem gesetzlichen Grundanliegen an einer möglichst raschen Durchsetzung der Umweltschutzgesetzgebung. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet." Entscheid des Baudepartements vom 09.03.1994 in Sachen R.S.