E. 6. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen ist und der Entscheid des Gemeinderates vom 16. Januar 1995 aufgehoben werden muss. Der Gemeinderat ist anzuweisen, eine Erhebung gemäss Art. 2 Abs. 5 lit. b LRV durchzuführen und anschliessend neu zu entscheiden. [vgl. auch Schriftenreihe Umweltschutz Nr. 115 des Bundesamtes für Umwelt, Wald und Landschaft, Bern November 1989, Grundlagen zur Beurteilung von Geruchsproblemen: Anhang 5 - Fragebogen zur Belästigungserfassung]