Diese Abklärung ist zwingend nötig, nur sie kann Aufschluss geben über die Frage, ob die Immissionen übermässig sind oder nicht. Vor dem Hintergrund des im Verwaltungsverfahren geltenden Untersuchungsprinzips kann der Gemeinderat demnach nicht einfach darauf verzichten (§ 20 Abs. 1 VRPG; vgl. Häfelin/Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechtes, 2. Aufl. Zürich 1993, RN 1283 mit weiteren Verweisen). Das bedeutet, dass der vorliegende gemeinderätliche Entscheid in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und der Gemeinderat anzuweisen ist, im Sinne der Erwägungen zu verfahren und einen neuen Entscheid zu fällen.