Der Gemeinderat hat in seinem Abweisungsentscheid ausgeführt, die Voraussetzungen gemäss Art. 2 Abs. 5 LRV seien nicht erfüllt, es liege also keine übermässige Emission vor. Es ist aber nirgends ausgewiesen, dass der Gemeinderat gestützt auf eine Erhebung zum Schluss kam, es sei nicht ein wesentlicher Teil der Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden erheblich gestört. Er hat daher seinen Entscheid aufgrund von unvollständigen Unterlagen und Abklärungen, welche das Gesetz vorsieht, getroffen. Diese Abklärung ist zwingend nötig, nur sie kann Aufschluss geben über die Frage, ob die Immissionen übermässig sind oder nicht.