Es kann bei der Beurteilung des vorliegenden Falles von der auf die Auskunft der Umweltschutzabteilung abgestützten Beurteilung ausgegangen werden, dass durch den Backwarenfabrikationsbetrieb von A.S. mit grösster Wahrscheinlichkeit keine Schadstoffe ausgestossen werden, welche Immissionsgrenzwerte verletzen. Von dieser Annahme gehen denn auch die Beschwerdeführer aus (...). Demzufolge hat sich die Frage, ob die Immissionen als übermässig gelten oder nicht, nach Art. 2 Abs. 5 LRV zu richten, wobei in casu klar ist, dass lit. a, b und d wegfallen und die Prüfung der Übermäßigkeit sich auf lit. b dieser Bestimmung zu stützen hat.