Die Anwendung der Vorschriften über den Umweltschutz obliegt, soweit Spezialgesetze keine andere Regelung vorsehen, grundsätzlich den Gemeinden (§ 39 Abs. 1 Satz 1 BauG). So hat denn auch richtigerweise der Gemeinderat gestützt auf die Eingabe der Beschwerdeführer durch die Bauverwaltung Abklärungen treffen lassen. In ihrem Bericht an den Gemeinderat führt die Bauverwaltung aus, (...) bis anhin lediglich von den Beschwerdeführern Reklamationen eingegangen. Eine mögliche, längerfristige Erhebung im Quartier könnte allenfalls weiter Aufschluss geben (...).