Umweltschutz (Immissionen, Gerüche) Reklamation wegen Gerüche (Lebkuchenbäckerei). Keine Grenzwerte nach LRV. Durchführung einer Erhebung gemäss Art. 2 Abs. 5 lit. b LRV notwendig vor Erlass eines Entscheids. Entscheid des Baudepartements vom 12.05.1995 in Sachen Eheleute F. Sachverhalt Mit Eingabe vom 29. Januar 1995 erhoben die Eheleute F. in W. beim Baudepartement Beschwerde gegen den Gemeinderates W. und verlangten, der Gemeinderat habe der Familie A.S. für ihren Lebkuchenfabrikationsbetrieb Auflagen zur Geruchseindämmung zu erteilen. Aus den Erwägungen (...) E.4. Art. 2 Abs. 5 der Luftreinhalteverordnung vom 16. Dezember 1985 (LRV) bestimmt, dass Immissionen übermässig sind, die einen oder mehrere Immissionsgrenzwerte nach Anhang 7 überschreiten. Bestehen für einen Schadstoff keine Immissionsgrenzwerte, so gelten die Immissionen als übermässig, wenn: a .sie Menschen, Tiere, Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften oder ihre Lebensräume gefährden; b. aufgrund einer Erhebung feststeht, dass sie einen wesentlichen Teil der Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden erheblich stören; c. sie Bauwerke beschädigen oder d. sie die Fruchtbarkeit des Bodens, die Vegetation oder die Gewässer beeinträchtigen. Die Anwendung der Vorschriften über den Umweltschutz obliegt, soweit Spezialgesetze keine andere Regelung vorsehen, grundsätzlich den Gemeinden (§ 39 Abs. 1 Satz 1 BauG). So hat denn auch richtigerweise der Gemeinderat gestützt auf die Eingabe der Beschwerdeführer durch die Bauverwaltung Abklärungen treffen lassen. In ihrem Bericht an den Gemeinderat führt die Bauverwaltung aus, (...) bis anhin lediglich von den Beschwerdeführern Reklamationen eingegangen. Eine mögliche, längerfristige Erhebung im Quartier könnte allenfalls weiter Aufschluss geben (...). Der Gemeinderat beschloss daraufhin, auf die Eingabe nicht einzutreten, beurteilte aber materiell, dass keine übermässigen Immissionen vorliegen würden und demnach nichts anzuordnen sei. (...) Es kann bei der Beurteilung des vorliegenden Falles von der auf die Auskunft der Umweltschutzabteilung abgestützten Beurteilung ausgegangen werden, dass durch den Backwarenfabrikationsbetrieb von A.S. mit grösster Wahrscheinlichkeit keine Schadstoffe ausgestossen werden, welche Immissionsgrenzwerte verletzen. Von dieser Annahme gehen denn auch die Beschwerdeführer aus (...). Demzufolge hat sich die Frage, ob die Immissionen als übermässig gelten oder nicht, nach Art. 2 Abs. 5 LRV zu richten, wobei in casu klar ist, dass lit. a, b und d wegfallen und die Prüfung der Übermäßigkeit sich auf lit. b dieser Bestimmung zu stützen hat. Die Beurteilung der Frage setzt diesfalls voraus, dass Klarheit darüber besteht, ob sich ein wesentlicher Teil der Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden erheblich gestört fühlt oder nicht. Der in diesem Zusammenhang vorgebrachte Einwand der Beschwerdeführer, Art. 2 Abs. 5 LRV falle ausser Betracht, da Geruch kein Schadstoff sei und auch kaum solche enthalte, greift nicht, da für nichtquantifizierbare Emissionen wie eben Geruch bei Beurteilung deren Auswirkungen in analogiam auf die Normen für Schadstoffe zurückzugreifen ist (vgl. VGE AG vom 18. März 1988 und Bundesgerichtsentscheid [BGE] der 1. Öffentlichrechtlichen Abteilung vom 17. Mai 1988 - beide publiziert in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht 1989, S. 175 ff. resp. 223 ff.). Der Gemeinderat hat in seinem Abweisungsentscheid ausgeführt, die Voraussetzungen gemäss Art. 2 Abs. 5 LRV seien nicht erfüllt, es liege also keine übermässige Emission vor. Es ist aber nirgends ausgewiesen, dass der Gemeinderat gestützt auf eine Erhebung zum Schluss kam, es sei nicht ein wesentlicher Teil der Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden erheblich gestört. Er hat daher seinen Entscheid aufgrund von unvollständigen Unterlagen und Abklärungen, welche das Gesetz vorsieht, getroffen. Diese Abklärung ist zwingend nötig, nur sie kann Aufschluss geben über die Frage, ob die Immissionen übermässig sind oder nicht. Vor dem Hintergrund des im Verwaltungsverfahren geltenden Untersuchungsprinzips kann der Gemeinderat demnach nicht einfach darauf verzichten (§ 20 Abs. 1 VRPG; vgl. Häfelin/Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechtes, 2. Aufl. Zürich 1993, RN 1283 mit weiteren Verweisen). Das bedeutet, dass der vorliegende gemeinderätliche Entscheid in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und der Gemeinderat anzuweisen ist, im Sinne der Erwägungen zu verfahren und einen neuen Entscheid zu fällen. Zweckmässigerweise wird diese Frage im Rahmen einer Befragung der Bevölkerung in der näheren Umgebung der Emissionsquelle abgeklärt. Im Anhang zu diesem Entscheid wird ein Muster einer solchen Umfrage beigefügt. Dabei ist aber festzuhalten, dass diese detaillierte Befragung im vorliegenden Fall eher schon zu weit gehen dürfte und in einer ersten Phase ein weniger weit gehender Fragebogen den Zweck durchaus auch zu erfüllen vermag. Von Interesse muss für die Behörde vorab sein, ob sich weitere Anwohner überhaupt belästigt fühlen und wenn ja, wann, wie lange und in welcher Form Belästigungen vorkommen. Dabei wären wohl Anwohner im Umkreis von rund 100 Meter zu befragen und ihnen eine genügende Zeitspanne von mehreren Wochen einzuräumen, um ihre Feststellungen tätigen zu können. Vor dem Hintergrund der Zuverlässigkeit der Befragten, kann der Gemeinderat durchaus auch selektiv befragen, solange Gewähr besteht, dass ein möglichst objektives Umfrageresultat erreicht wird. Weiter wäre auch denkbar, zusätzlich eine neutrale Person, beispielsweise den Ortspolizisten, zu beauftragen, Kontrollen vorzunehmen und seine Feststellungen zu notieren. Sollte sich aufgrund des Ergebnisses ein unklares oder unvollständiges Bild ergeben, so könnte immer noch eine zweite, gezielte Umfrage durchgeführt werden. (...) E. 6. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen ist und der Entscheid des Gemeinderates vom 16. Januar 1995 aufgehoben werden muss. Der Gemeinderat ist anzuweisen, eine Erhebung gemäss Art. 2 Abs. 5 lit. b LRV durchzuführen und anschliessend neu zu entscheiden. [vgl. auch Schriftenreihe Umweltschutz Nr. 115 des Bundesamtes für Umwelt, Wald und Landschaft, Bern November 1989, Grundlagen zur Beurteilung von Geruchsproblemen: Anhang 5 - Fragebogen zur Belästigungserfassung]