Namentlich hat sie ihren Entscheid hinreichend begründet und aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich hat leiten lassen (vgl. statt vieler BGE 136 I 229, Erw. 5.2). Die Formulierung der notwendigen Auflagen durfte das BVU im Rahmen eines Rückweisungsentscheides dem Gemeinderat A. überlassen. Demgemäss ist die vorliegende Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Stichwörter: Tierhaltung, Geruchsimmissionen 9 von 9