Die Vorinstanz hat den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt. Ein Augenschein war im vorliegenden Fall nicht notwendig, weil alle rechtsrelevanten Informationen, soweit sie im heutigen Zeitpunkt überhaupt schon verfügbar sind, aus dem Baugesuch und den dazugehörigen Unterlagen hervorgehen oder als Erfahrungstatsachen bzw. öffentlich zugängliche Daten (aktueller Situationsplan) gerichtsnotorisch sind. Im Weiteren hat die Vorinstanz keine Rechtsverletzung begangen. Namentlich hat sie ihren Entscheid hinreichend begründet und aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich hat leiten lassen (vgl. statt vieler BGE 136 I 229, Erw.