Zusammenfassend ist die von der Beschwerdegegnerin im Schuppen auf ihrer Parzelle Nr. 397 geplante Haltung von zwei Kleinpferden zonenkonform und verletzt mit den vom BVU vorgesehenen Massnahmen zur Emissionsbegrenzung weder kantonale oder kommunale Bauvorschriften noch Vorschriften des Tierschutzes oder des Bundesumweltschutzes. Die Vorinstanz hat den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt.