Diese Einschätzung wird auch vom Verwaltungsgericht geteilt. Die vom Gemeinderat geforderte Dichtigkeit des Stallbodens könnte durch eine Nachbehandlung des Betonbodens und/oder die Verwendung versiegelter Gummimatten bewerkstelligt werden. Es ist Sache des Gemeinderats, eine entsprechende Auflage zu formulieren. Dasselbe gilt für die Einholung der allenfalls notwendigen gewässerschutzrechtlichen Bewilligung der kantonalen Fachstelle. 7.