8 von 9 rend der Nachtruhe nicht in den Pferdetransporter verladen werden dürfen, genügen. Eine Verweigerung der Baubewilligung wäre dagegen unverhältnismässig. Mit ihren Ausführungen in Erw. 3.5.3 des angefochtenen Entscheids hat die Vorinstanz genügend klar zum Ausdruck gebracht, dass eine derartige Auflage als angemessen betrachtet und geschützt würde. Das Bauvorhaben ist somit auch in lärmschutzrechtlicher Hinsicht bewilligungsfähig. 6.