Es ist deshalb nicht anzunehmen, dass es betreffend Wiehern und Schnauben zu einer mehr als geringfügigen Störung des Ruhebedürfnisses der Nachbarn der Beschwerdegegnerin kommen wird. Auch die von den Pferdehufen (auf dem Vorplatz des Schuppens) verursachten Geräusche haben kein erhöhtes Störpotential. Dies umso weniger, als die Beschwerdegegnerin nicht beabsichtigt, die Pferde zu beschlagen. Damit bleiben noch die Geräusche, die beim Verladen der Tiere auf den Pferdetransporter entstehen und von der Vorinstanz als potenziell störend eingestuft wurden.