Der Richter muss aufgrund seiner Erfahrung beurteilen, ob eine unzumutbare Störung vorliegt. Dabei sind der Charakter des Lärms, Zeitpunkt und Häufigkeit seines Auftretens sowie die Lärmempfindlichkeit bzw. Lärmvorbelastung der Zone, in welcher die Immissionen auftreten, zu veranschlagen (Urteil des Bundesgerichts vom 31. Januar 2011 [1C_278/2010], Erw. 4.4.2; BGE 123 II 325, Erw. 4d/bb mit weiteren Hinweisen). Weil das Bauvorhaben wegen der vollständigen Zweckänderung des Schuppens zudem den Anforderungen von Art. 25 USG und Art. 7 Abs. 1 lit.