Für die Beurteilung der Zulässigkeit der von der geplanten Pferdehaltung ausgehenden Lärmemissionen gilt in Ermangelung spezifischer Belastungsgrenzwerte in den Anhängen der LSV der allgemeine Grundsatz von Art. 15 USG (Art. 40 Abs. 3 LSV). Danach sind die Immissionsgrenzwerte für Lärm und Erschütterungen so festzulegen, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Immissionen unterhalb dieser Werte die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören. Das ist nach objektivierten Kriterien zu entscheiden. Der Richter muss aufgrund seiner Erfahrung beurteilen, ob eine unzumutbare Störung vorliegt.