… Nach § 28 Abs. 1 BauV dürfen Einfriedungen – unter diesen Begriff fallen auch Weidezäune, die gemäss § 49 Abs. 1 lit. a BauV bis zu einer Höhe von 1,5 m keiner Baubewilligung bedürfen (vgl. VGE III/56 vom 31. August 2006 [WBE.2005.317], Erw. II/3.2) – mit einer Maximalhöhe von 1,8 m bis an die Grenze gesetzt werden. Die von der Beschwerdegegnerin geplante Umzäunung des Auslaufs ist 1,5 m hoch und verletzt den kantonalrechtlichen Grenzabstand nicht ... 5.3.3.