Insgesamt ist die von der Beschwerdegegnerin geplante Pferdehaltung im Hinblick auf die Einhaltung der Luftreinhaltevorschriften bewilligungsfähig. Das lässt nach dem in Erw. 3.3 vorne Ausgeführten gleichzeitig den Schluss zu, dass die beantragte Nutzungsänderung (mangels wesentlicher Verstärkung der Rechtswidrigkeit) unter dem Schutz der Besitzstandsgarantie steht und bewilligt werden darf, obwohl Schuppen und Umzäunung des Auslaufs 75 cm in den (für den Schuppen geltenden) Grenzabstand (von 4 m) hineinragen. … Nach § 28 Abs. 1 BauV dürfen Einfriedungen – unter diesen Begriff fallen auch Weidezäune, die gemäss § 49 Abs. 1 lit.