7 von 9 Südostfassade des Schuppens zu öffnen; vgl. auch AGVE 2003, S. 234). Natürlich kann die Gemeinde die Einhaltung dieser Auflagen nur beschränkt kontrollieren. Sollten sie jedoch von der Beschwerdegegnerin nicht umgesetzt werden, würde das unweigerlich zu erhöhten Geruchsimmissionen führen, was mit Sicherheit nicht unbemerkt bliebe. Der von den Pferden im Auslauf abgesonderte Urin versickert im Boden und führt entgegen der Befürchtung des Gemeinderates zu keinen starken Geruchsbelästigungen.