SAR 781.200) zur Verfügung. Schon jetzt sei aber darauf hingewiesen, dass die Haltung von Haustieren (unter Einschluss von Pferden) in angemessenem Rahmen nun einmal mit zur Wohnnutzung gehört. Unter dieser Prämisse müssen auch gewisse begrenzte Immissionen sowohl bezüglich des Geruchs als auch bezüglich des Lärms hingenommen werden. Durch das in Art. 11 Abs. 2 USG verankerte Vorsorgeprinzip, wonach alle technisch und betrieblich möglichen und wirtschaftlich tragbaren Emissionsbegrenzungen zu realisieren sind, werden die betroffenen Nachbarn in der Regel genügend geschützt. Dem Vorsorgeprinzip hat die Vorinstanz nachgelebt, indem sie den Gemeinderat angewiesen hat, mit Erteilung der Bau-