Weil das Bauvorhaben der Beschwerdegegnerin die Hälfte des nach dem FAT-Bericht berechneten Mindestabstandes klar einhält und die Hälfte des Normabstandes nur im ungünstigsten Fall (geöffneter Fenster an der Süd-Südostfassade des Schuppens) knapp unterschreitet, könnten die vom geplanten Pferdestall ausgehenden Geruchsimmissionen nur dann als übermässig im Sinne von Art. 2 Abs. 5 LRV bezeichnet werden, wenn sich ein wesentlicher Teil der Bevölkerung (mehr als 25 % der Bevölkerung des massgeblichen Beurteilungsgebietes, dessen äussere Grenzen grundsätzlich durch diejenigen Anwohner bestimmt werden, welche von der Anlage am weitesten entfernt sind und die