Aus diesem Blickwinkel besteht somit kein Anlass, den dicht überbauten Raum als zusätzliches Argument gegen die Einhaltung der Luftreinhaltevorschriften zu bemühen. Würde jedoch der Beschwerdegegnerin, wie vom BVU vorgesehen, mittels Auflage verboten, die Fenster an der Süd- Südostfassade des Schuppens zu öffnen, so liesse sich durchaus argumentieren, dass der Abstand von der Türöffnung an der West-Südwestfassade aus zu bemessen wäre. In diesem Fall läge er bei 11,15 bis 11,2 m (zusätzliche 1,5 m ab dem Schnittpunkt der Süd-Südostfassade mit der West-Südwestfassade) und damit auch klar über der Hälfte des Normabstandes.