6 von 9 Nr. 2349. Der Abstand wurde mithin – korrekterweise – von der nächstgelegenen Austrittsöffnung der Abluft (Fenster des Schuppens an der Süd-Südostfassade), und nicht vom Stallmittelpunkt an gemessen. Aus diesem Blickwinkel besteht somit kein Anlass, den dicht überbauten Raum als zusätzliches Argument gegen die Einhaltung der Luftreinhaltevorschriften zu bemühen.