tung von 4 GB übermässige Immissionen zu erwarten wären, im vorliegenden Fall eingehalten ist. Der vom Gemeinderat ermittelte Abstand von 9,65 bis 9,7 m versteht sich im Übrigen als Distanz zwischen der Süd-Südostfassade des Schuppens und der Nord-Nordwestfassade des Wohnhauses