Mit dem vom Gemeinderat ermittelten Abstand von 9,65 bis 9,7 m wird dieser Wert lediglich um ca. 10 bis 15 cm unterschritten. Es leuchtet ohne weiteres ein, dass die von zwei Pferden verursachte Geruchsbelastung nicht mit derjenigen von mehr als 26 Pferden vergleichbar ist, weshalb weder zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz bei der hobbymässigen Pferdehaltung ganz grundsätzlich lediglich die Hälfte des nach dem FAT-Bericht berechneten Normabstandes anwendet, noch dass sie im Falle einer sehr geringfügigen Unterschreitung desselben davon absieht, einer Anlage der hobbymässigen Pferdehaltung die Baubewilligung zu verweigern.