Übermässige Immissionen nach Art. 2 Abs. 5 LRV sind allerdings gemäss FAT-Bericht (S. 7) erst zu erwarten, wenn der halbe Mindestabstand unterschritten wird. Einige Kantone, darunter der Kanton Aargau, verlangen daher im Falle der hobbymässigen Pferdehaltung (mit kleinen Tierbeständen) bloss die Einhaltung des halben minimalen Normabstandes, d.h. rund 10 m (Wegleitung "Pferd und Raumplanung" des ARE, S. 25; AGVE 2012, S. 336 ff.). Effektiv beläuft sich die Hälfte des Normabstandes bei einer Geruchsbelastung von 4 GB, wie gesehen, auf 9,805 m (entsprechend der Hälfte von 19,61 m).