Der Grund für diese Differenzierung besteht darin, dass die freie zirkuläre Geruchsausbreitung, auf welcher die Mindestabstandsregelung aufbaut, im umbauten Raum gestört sein kann (FAT-Bericht, S. 6). In reinen Wohnzonen (ohne mässig störende Betriebe) sind die Mindestabstände (ohne Abzug des Sicherheitszuschlages von 30 %) einzuhalten (FAT-Bericht, S. 6). Übermässige Immissionen nach Art. 2 Abs. 5 LRV sind allerdings gemäss FAT-Bericht (S. 7) erst zu erwarten, wenn der halbe Mindestabstand unterschritten wird.