Mindestabstände sind in der Regel vom Emissionspunkt der Stallgebäude an zu messen. Als Emissionspunkt eines einzeln stehenden Stallgebäudes mit einer Maximallänge bis zu 100 m gilt für einen Stall auf einem Areal mit weiteren Gebäuden in einem Abstand von weniger als 50 m die nächstgelegene Austrittsöffnung der Abluft; in den übrigen Fällen der Stallmittelpunkt (FAT-Bericht, S. 5). Der Grund für diese Differenzierung besteht darin, dass die freie zirkuläre Geruchsausbreitung, auf welcher die Mindestabstandsregelung aufbaut, im umbauten Raum gestört sein kann (FAT-Bericht, S. 6).