O., S. 6). In Anbetracht dessen, dass durch die Haltung von zwei Pferden eine Geruchsbelastung von höchstens 0,3 GB entsteht, wohingegen es für eine Geruchsbelastung von 4 GB eine Anzahl von mehr als 26 Pferden braucht (vgl. Tabelle 1, FAT-Bericht, S. 3), wäre es wenig sachgerecht, für die Haltung von zwei Pferden die Einhaltung des Mindestabstands zu fordern, der aus einer Berechnung bei einer Geruchsbelastung von 4 GB resultiert (vgl. auch AGVE 2003, S. 234). Der Normabstand betrüge bei einer Geruchsbelastung von 4 GB 19,61 m (vgl. Formel 2 [Normalabstand N = 43 x ln4 – 40], FAT- Bericht, S. 3).