Die Mindestabstandsvorschriften des FAT-Berichts Nr. 476 sind daher schon von Gesetzes wegen höchstens analog auf das vorliegend zu beurteilende Bauvorhaben anwendbar. Dabei ist jedoch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der FAT-Bericht bei der Berechnung des Mindestabstandes von einer minimalen Geruchsbelastung von 4 GB ausgeht. Der Mindestabstand bei 4 GB – so der FAT- Bericht – sei in der Regel auch bei niedrigeren Geruchsbelastungen einzuhalten. Es liege aber im Ermessen der Behörde, einen kleineren Mindestabstand zuzulassen (a.a.O., S. 6).