5 von 9 insbesondere die Empfehlung der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Betriebswirtschaft und Landtechnik (Ziff. 512). Damit wird auf den FAT-Bericht Nr. 476 "Mindestabstände von Tierhaltungsanlagen, Empfehlungen für neue und bestehende Betriebe" von 1995 mit Formeln zur Berechnung des Mindestabstandes verwiesen. Allerdings ist der Geltungsbereich dieser Mindestabstandsvorschriften auf Anlagen der bäuerlichen Tierhaltung und der Intensivtierhaltung eingeschränkt (Anhang 2, Ziff. 511, der LRV).