Dabei kommt es nicht auf einzelne, vielleicht überempfindliche Nachbarn, sondern auf die Bevölkerung als Ganzes unter Berücksichtigung von Personen mit erhöhter Empfindlichkeit an (Entscheid des Bundesgerichts vom 17. Mai 1988, in: Umweltrecht in der Praxis [URP] 1989, S. 21). Neue stationäre Anlagen müssen so ausgerüstet und betrieben werden, dass sie die im Anhang 1 festgelegten Emissionsbegrenzungen (für die dort angeführten Abgase) einhalten (Art. 3 Abs. 1 LRV). Für die im Anhang 2 aufgeführten Anlagen gelten abweichend davon die in diesem Anhang festgelegten Anforderungen (Art. 3 Abs. 2 lit. a LRV). Im Bereich der Tierhaltung sieht Ziff.