Keine zahlenmässig festgelegten Immissionsgrenzwerte bestehen auch für die nur schwer fassbaren Geruchsimmissionen. In dieser Hinsicht ist daher auf die allgemeinen Kriterien abzustellen, ob die Luftverunreinigung schädlich oder lästig ist und die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden erheblich stört. Dabei kommt es nicht auf einzelne, vielleicht überempfindliche Nachbarn, sondern auf die Bevölkerung als Ganzes unter Berücksichtigung von Personen mit erhöhter Empfindlichkeit an (Entscheid des Bundesgerichts vom 17. Mai 1988, in: Umweltrecht in der Praxis [URP] 1989, S. 21).