Er berücksichtigt dabei auch die Wirkungen der Immissionen auf Personengruppen mit erhöhter Empfindlichkeit, wie Kinder, Kranke, Betagte und Schwangere (Art. 13 USG). Basierend auf dieser gesetzlichen Grundlage regelt die LRV (a) die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen bei Anlagen nach bis Art. 7 USG, welche die Luft verunreinigen; (a ) die Abfallverbrennung im Freien; (b) die Anforderungen an Brenn- und Treibstoffe; (c) die höchstzulässige Belastung der Luft (Immissionsgrenzwerte); (d) das Vorgehen für den Fall, dass die Immissionen übermässig sind (Art. 1 Abs. 2 LRV).