Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen sind durch bauliche und betriebliche Massnahmen an der Quelle zu begrenzen (Emissionsbegrenzungen), um Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume gegen schädliche oder lästige Einwirkungen zu schützen (Art. 11 Abs. 1, Art. 12 und Art. 1 Abs. 1 USG). Für die Beurteilung der schädlichen oder lästigen Einwirkungen legt der Bundesrat durch Verordnung Immissionsgrenzwerte fest. Er berücksichtigt dabei auch die Wirkungen der Immissionen auf Personengruppen mit erhöhter Empfindlichkeit, wie Kinder, Kranke, Betagte und Schwangere (Art.