Deshalb kann auch offen bleiben, wie verbindlich die Zusage der Eigentümerin der Parzelle Nr. 2181 ist, wonach die Beschwerdegegnerin ihre Pferde auf dem dortigen Wiesland weiden lassen darf. Mit Bezug auf die Bodenbeschaffenheit des Auslaufs macht die TSchV keine Vorgaben. Trotzdem empfiehlt die Vorinstanz der Beschwerdegegnerin, die Befestigung des Auslaufs in Erwägung zu ziehen. Auch diese Massnahme könnte mittels Auflage