2 derats, keine Verletzung der Begründungspflicht dar. Die empfohlene Auslauffläche von 150 m pro Pferd nach Tabelle 7, Ziff. 4, im Anhang 1 der TSchV ist – wie schon der Begriff "empfohlen" andeutet – kein absolutes Muss. In Art. 59 Abs. 2 TSchV heisst es dazu, dass "wenn möglich" die empfohlene Auslauffläche zur Verfügung zu stellen ist. Deshalb kann auch offen bleiben, wie verbindlich die Zusage der Eigentümerin der Parzelle Nr. 2181 ist, wonach die Beschwerdegegnerin ihre Pferde auf dem dortigen Wiesland weiden lassen darf.