31, im Anhang 1 der TSchV) ist auch dann noch bei weitem eingehalten, wenn 2 2 die Auslauffläche von geplanten 121,5 m (6,75 m x 18 m) um 28,8 m (1,6 m x 18 m) reduziert wird, weil die Umzäunung auf der Süd-Südostseite – wiederum aus Immissionsschutzgründen – um 1,6 m auf die Höhe der Fassadenflucht des Schuppens zurückversetzt werden muss. Dass die Vorinstanz bei der Beurteilung der Frage, ob der Auslauf tierschutzkonform ist, nicht weiter auf diese Flächenreduktion eingegangen ist, weil sie ohnehin unerheblich ist, stellt entgegen der Annahme des Gemein-