Den vorinstanzlichen Ausführungen zur Auslauf- und Weidefläche gibt es nicht viel hinzuzufügen. 2 Das Mindestmass an Auslauffläche von 20 m pro Pferd mit einer Wiederristhöhe von 148–162 cm (vgl. Tabelle 7, Ziff. 31, im Anhang 1 der TSchV) ist auch dann noch bei weitem eingehalten, wenn 2 2 die Auslauffläche von geplanten 121,5 m (6,75 m x 18 m) um 28,8 m (1,6 m x 18 m) reduziert wird, weil die Umzäunung auf der Süd-Südostseite – wiederum aus Immissionsschutzgründen – um 1,6 m auf die Höhe der Fassadenflucht des Schuppens zurückversetzt werden muss.