Wie der Stallboden beschaffen sein muss, damit er gleitsicher und ausreichend sauber im Sinne von Art. 34 Abs. 1 TSchV ist, hat die Vorinstanz in Erw. 3.4.5 dargelegt. Mittels einer Auflage in der Baubewilligung lässt sich sicherstellen, dass der Betonboden auch tatsächlich – wie im Baugesuch angegeben – mit Gummimatten belegt wird. Grund zur Annahme, dass die Beschwerdegegnerin auf die Einstreu mit Stroh verzichten und ihre Pferde damit tierschutzwidrigen Bedingungen aussetzen könnte, gibt es – soweit aus den Akten ersichtlich – nicht. Gesetzt den Fall wären – wie bei jedem anderen Tierhalter – tierschutzrechtliche Massnahmen zu ergreifen. 4.3.5.