Dass sich das betreffende Fenster öffnen lässt, ist zwar aus den Baueingabeplänen nicht ersichtlich. Die Baubewilligung könnte aber problemlos mit der Auflage ergänzt werden, dass dieses Fenster einen Flügel zum Öffnen aufweisen muss oder, als Ersatzmassnahme, dass die neu geplante Türe an der Nord-Nordwestfassade zweiteilig sein muss, damit der obere Teil zur Erzeugung von Zugluft geöffnet werden kann. Geschlossen bleiben müssten (aus Immissionsschutzgründen) allenfalls die Fenster an der Süd-Südostfassade (gegen die Parzelle Nr. 328 hin), nicht dagegen die Öffnungen an den Nord-Nordwest- und Ost-Nordostfassaden. … 4.3.4.