Für die nicht weniger sensible Wohnnutzung beträgt das mindestens vorgeschriebene Verhältnis zwischen Fenster- und Bodenfläche gerade einmal 1:10 (vgl. § 28 BNO). Eine verlässliche Luxmessung (mit einem Luxmeter) könnte ohnehin erst nach Durchführung der nachgesuchten baulichen Massnahmen (Verbreiterung der bestehenden Türe) vorgenommen werden. Immerhin sei noch folgender Hinweis erlaubt, der ebenfalls verdeutlicht, dass die Annahme, der Stallraum könnte zu wenig belichtet sein, jeglicher Grundlage entbehrt: