Was die Belichtung und die Belüftung des Stallraums anbelangt, kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. 2 Aufgrund des Verhältnisses von 1:1,83 zwischen den Tür- und Fensteröffnungen von 14 m und der 2 Stallgrundfläche von 25,6 m steht ausser Diskussion, dass der Stall ungenügend belichtet sein könnte. Für die nicht weniger sensible Wohnnutzung beträgt das mindestens vorgeschriebene Verhältnis zwischen Fenster- und Bodenfläche gerade einmal 1:10 (vgl. § 28 BNO).