Den Baueingabeplänen lässt sich entnehmen, dass der im Schuppen bestehende Zwischenboden auf einer Höhe von mindestens 2,5 m (entsprechend der Unterkante der Vordächer an der Süd- Südost- und der Nord- Nordwestfassade) angebracht ist. Von daher besteht kein Anlass, die Richtigkeit der Raumhöhenangabe der Beschwerdegegnerin (2,8 m) in Zweifel zu ziehen. … 4.3.3.