Bei einer Offenstallhaltung kann sich ein Pferd auch in den überdachten Vorplatzbereich oder den Auslauf zurückziehen. Die Vorinstanz hat sorgfältig begründet, weshalb sie eine Un- 2 terteilung des Stallraums im vorliegenden Fall nicht für notwendig hält. Mit einer Fläche von 25,6 m ist der im Stall vorgesehene, einzustreuende Liegebereich genügend gross, damit sich problemlos beide Pferde hinlegen können, ohne sich dabei gegenseitig in die Quere zu kommen.