Gemäss Art. 59 Abs. 5 TSchV müssen Ausweich- und Rückzugsmöglichkeiten vorhanden sein, wenn Pferde, ausgenommen Jungpferde, in Gruppen gehalten werden. Für die von den Beschwerdeführern und dem Gemeinderat geforderte Unterteilung der im Schuppen geplanten Einraumgruppenbox bietet diese Bestimmung deshalb keine hinreichende Grundlage, weil die Ausweich- und Rückzugsmöglichkeiten nach dem Gesetzeswortlaut nicht zwingend im Stall selber angeboten werden müssen. Bei einer Offenstallhaltung kann sich ein Pferd auch in den überdachten Vorplatzbereich oder den Auslauf zurückziehen.