Die Parzelle Nr. 397 der Beschwerdegegnerin liegt in einem eher ländlich geprägten Raum am Rande des Siedlungsgebiets. Das Verwaltungsgericht sieht sich daher im konkreten Fall nicht veranlasst, von seiner bisherigen Rechtsprechung, wonach die hobbymässige Pferdehaltung in Wohnzonen grundsätzlich erlaubt sei, abzukehren. Dies umso weniger, als der Entscheid des Gemeinderats A., die Haltung von zwei Kleinpferden sei zonenkonform, unter dem Schutz der Gemeindeautonomie steht. Vor im Einzelfall übermässigen Lärmund Geruchsimmissionen schützt das Bundesumweltrecht. Darauf wird weiter hinten zurückzukommen sein (siehe dazu die Erw. 5 nachfolgend).