Bisher betrachtete das Verwaltungsgericht die hobbymässige Haltung von Pferden in reinen Wohnzonen, in der bloss stille, keinerlei Belästigung verursachende Gewerbe gestattet sind, als grundsätzlich zonenkonform. Mit Rücksicht auf die mit der Pferdehaltung verbundenen Immissionen (Lärm-, Geruchs- und Parasitenproblem) hielt es jedoch eine mengenmässige Limitierung des Tierbestands (auf die Haltung von zwei Pferden) als durch die Gemeindeautonomie geschützt (AGVE 2003, S. 228 f.; AGVE 1988, S. 369 ff. mit Hinweisen; VGE III/84 vom 30. Oktober 1996 [BE.1995.00154], S. 12).