Vorauszuschicken ist sodann, dass die Gemeinden bei der Ausscheidung und Definition der verschiedenen Zonen aufgrund von § 106 der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980 (KV; SAR 110.000) verfassungsrechtlich geschützte Autonomie geniessen. Daraus folgt, dass sich das Verwaltungsgericht bei der Überprüfung einschlägiger gemeinderätlicher Entscheide zurückzuhalten hat. Die Gemeinde kann sich in solchen Fällen bei der Auslegung kommunalen Rechts insbesondere dort auf ihre Autonomie berufen, wo eine Regelung unbestimmt ist und verschiedene Auslegungsergebnisse rechtlich vertretbar erscheinen.